Bibliotheksordnung
der Kärntner Landesbibliothek

Art. 1 Träger
Die Bibliothek ist eine Institution des als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichteten Landesmuseums für Kärnten mit Sitz in Klagenfurt.

Art. 2 Aufgaben
Die Kärntner Landesbibliothek ist eine wissenschaftliche Bibliothek, die jedermann zur Benützung offen steht. Sie dient sowohl den Museumsabteilungen als auch der Förderung allgemeiner Bildung und wissenschaftlicher Arbeit. Als Kärntner Landesbibliothek sammelt und bewahrt sie das in Kärnten erschienene und Kärnten betreffende Schrifttum und sonstige Informationsträger (Carinthiaca) nach Maßgabe ihrer Bedeutung für das Land vollständig (Kulturgutsicherung). Sie erstellt die Kärntner Bibliographie.

Art. 3 Benützungsordnung
§ 1 Die Kärntner Landesbibliothek ist allgemein zugänglich.

§ 2 Die Benützung der Bibliothek erfolgt unter Einhaltung der Museumsordnung des Landesmuseums für Kärnten.

§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden vom Leiter der Bibliothek im Einvernehmen mit dem Direktor des Landesmuseums für Kärnten festgesetzt und durch Aushang kundgemacht.
(2) Zur Durchführung unerlässlicher organisatorischer Arbeiten kann die Bibliothek vorübergehend geschlossen werden; diese Schließung wird durch Aushang bekanntgegeben.
(3) Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt in der Bibliothek grundsätzlich nur Bediensteten des Landesmuseums für Kärnten gestattet.

§ 4 Zur Benützung sind berechtigt:
a) Personen über 18 Jahren,
b) Personen unter 18 Jahren, die eine schriftliche Zustimmungs- und Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters beibringen.

§ 5 Die Bibliotheksbediensteten sind berechtigt, von den Benützern für die Benützungsberechtigung einen geeigneten Nachweis, wie z. B. einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis zu verlangen.

§ 6 Die Kärntner Landesbibliothek erbringt insbesondere folgende Dienstleistungen:
a) Erbringung von bibliothekarischen Auskunfts- und Informationsdienstleistungen,
b) Bereitstellung von Beständen, Bestandsnachweisen und technischen Hilfsmitteln,
c) Entlehnung von Büchern und anderen Informationsträgern zur Benützung außerhalb der Kärntner Landesbibliothek,
d) Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien, Mikrofilmen etc.) von Büchern und anderen Informationsträgern aus Beständen der Bibliothek.

§ 7 Bei der Bereitstellung von Informationsträgern wird auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes bzw. die einschlägigen Lizenzbestimmungen verwiesen.


§ 8 Entlehnberechtigung
a) Entlehnberechtigt sind österreichische Staatsbürger und diesen gleichgestellte Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich,
b) sonstige Personen nach Hinterlegung einer Kaution, wobei die Anzahl der gleichzeitig entlehnten Informationsträger mit 3 Stück beschränkt ist.
c) Die Entlehnung ist kostenlos. Die Ausgabe etwaiger entgeltpflichtiger Entlehnscheine wird durch Aushang bekanntgegeben.
d) Insgesamt können gleichzeitig 6 Informationsträger entlehnt werden. Ausnahmen erteilt der Leiter der Bibliothek

§ 9 Die Entlehnfrist beträgt 30 Tage.
Eine Verlängerung der Entlehnung bei Nichtbedarf um 30 Tage ist zulässig.

§ 10 Die Kärntner Landesbibliothek ist berechtigt, in Einzelfällen eine kürzere Entlehnfrist festzusetzen oder einen entlehnten Informationsträger vor Ablauf der Entlehnfrist zurückzufordern.

§ 11 Eine Weiterentlehnung der bereitgestellten Informationsträger an Dritte ist nicht gestattet.

§ 12 Einschränkung der Benützung von Informationsträgern
(1) Informationsträger, deren Veröffentlichung oder Verbreitung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher oder gerichtlicher Verfügungen unzulässig ist, werden nicht bereitgestellt.
(2) Die Benützung von Informationsträgern, deren Aufbewahrung im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen oder konservatorische Vorkehrungen erfordert, ist nur in den dafür vorgesehenen Räumen möglich.

§ 13 Einschränkung der Entlehnung
Von der Entlehnung ausgeschlossen sind:
a) Informationsträger, die im Freihand- oder Präsenzbestand der Bibliothek aufgestellt sind oder ständig in der Bibliothek benötigt werden,
b) Informationsträger, die vor 1900 erschienen sind,
c) besonders schützenswerte bzw. wertvolle Informationsträger, insbesondere Handschriften, Handzeichnungen, Graphiken, Wiegen- und Frühdrucke, Lexika, Karten, Zeitungen und Zeitschriften, Loseblattsammlungen, Mikroformen und dergleichen.
d) Die in a) bis c) genannten Informationsträger können nur mit Sondergenehmigung des Leiters der Kärntner Landesbibliothek entlehnt werden.

§ 14 Fernleihe
(1) Die Kärntner Landesbibliothek nimmt am österreichischen und internationalen Leihverkehr durch Bereitstellung ihrer eigenen Werke zur Entlehnung im Wege der Fernleihe teil. Entlehnungen aus der Kärntner Landesbibliothek sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die empfangende Stelle sich zur Beachtung der der Sicherung der entlehnten Werke dienenden Bestimmungen der Bibliotheksordnung der Kärntner Landesbibliothek verpflichtet und die Haftung für Beschädigung, Verlust und verspätete Rückstellung übernimmt.
(2) Benützer, die gewünschte Informationsträger in der hiesigen Bibliothek nicht vorfinden, werden an die Universitätsbibliothek Klagenfurt als Leitbibliothek für das Bundesland Kärnten verwiesen.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Österreichischen Fernleihordnung.

§ 15 Mahnwesen
(1) Entlehnte Informationsträger sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert zurückzustellen.
(2) Für die verspätete Rückstellung entliehener Informationsträger ist von den Entlehnern eine Mahngebühr zu entrichten. Die Höhe der Mahngebühr wird durch Aushang bekanntgemacht.
(3 ) Für telefonisch, per E-Mail oder per Briefpost eingemahnte Informationsträger werden zusätzliche Gebühren verrechnet:
• Bei der 1. Mahnung das einfache Briefporto,
• bei der 2. Mahnung das doppelte Briefporto,
• bei der 3. (eingeschriebenen) Mahnung die Spesen des Einschreibebriefes und die Spesen der 1. und 2. Mahnung.
• Die 4. Mahnung erfolgt durch die Exekutionsstelle, wobei der Entlehner für die Verfahrenskosten aufzukommen hat.

§ 16 Herstellung von Kopien
(1) Die Herstellung von Kopien darf nur im Einklang mit den urheberrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
(2) Die Erstellung von Kopien ist entgeltpflichtig.
(3) Die jeweils gültigen Kostenersätze werden durch Aushang kundgemacht.

§ 17 Gebührenordnung
(1) Von jedweder Gebühr befreit sind:
a) die Bediensteten des Landesmuseums für Kärnten,
b) die im aktiven Dienststand befindlichen Bediensteten des Landes Kärnten,
c) die Bediensteten der ausgegliederten Anstalten und Rechtsträger des Landes Kärnten,
d) die Mitglieder der Kärntner Landesregierung,
e) die Abgeordneten zum Kärntner Landtag.
(2) Die Höhe der Gebühren, Kautionen und Kostenersätze wird vom Leiter der Bibliothek im Einvernehmen mit dem Direktor des Landesmuseums für Kärnten festgelegt.

§ 18 Leihgaben für Ausstellungszwecke
(1) Die Verleihung von Beständen für Ausstellungen hat nur in berücksichtigungswürdigen Fällen zu erfolgen und setzt ein schriftliches Ansuchen sowie einen Leihvertrag voraus.
(2) Die Verleihung von besonders wertvollen Objekten an landesfremde Institutionen bedarf der Genehmigung des Direktors des Landesmuseums für Kärnten nach Anhörung des Bibliotheksleiters.
(3) Die durch die Verleihung ausgelösten Kosten, wie Verpackung, Hin- und Rücktransport sowie Versicherung hat der Leihnehmer zu tragen.
(4) Ist der Leihnehmer eine Gebietskörperschaft, wird anstelle eines Versicherungsvertrages eine gleichlautende Haftungserklärung der Gebietskörperschaft akzeptiert, wenn die entlehnende Gebietskörperschaft dies wünscht.
(5) Die Versicherungswerte werden vom Leihgeber im Leihvertrag festgelegt.
(6) In sachlich begründeten Fällen kann der Direktor des Landesmuseums für Kärnten oder der Bibliotheksleiter verlangen, dass ein Bediensteter des Landesmuseums auf Kosten des Leihnehmers den Hin- und Rücktransport des Objektes begleitet, die Beschaffenheit der Ausstellungsräume und Gestaltungshilfen überprüft und gegebenenfalls den Auf- und Abbau der Leihgaben überwacht. Der Bibliotheksleiter kann auch eine bestimmte Art des Transportes und/oder einen bestimmten Transportweg zur Bedingung des Leihvertrages machen.
(7) In dem im Einzelfall abzuschließenden Vertrag sind alle erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der Leihgaben anzuführen.

§ 19 Veranstaltungen an der Kärntner Landesbibliothek
Die Kärntner Landesbibliothek ist berechtigt, in ihren Räumlichkeiten Veranstaltungen durchzuführen, die den Zwecken der Wissenschaft, der Volksbildung und der Kultur dienen.

§ 20 Ordnung und Sicherheit
(1) Vor Betreten der Bibliothek sind insbesondere Mäntel und dergleichen sowie Taschen in der Garderobe zu deponieren. Die Verwendung von Rollschuhen und sonstigen Sportgeräten ist in der Bibliothek nicht erlaubt.
(2) Das Betreten der Benützungsbereiche erfolgt unter Beachtung der Garderobenordnung, welche durch Anschlag bekanntgemacht wird.
(3) Im Lesesaal und anderen Benützungsräumen der Bibliothek ist das Rauchen, Essen und Trinken sowie der Gebrauch von Mobiltelefonen, Pagern und dergleichen verboten.
(4) Das Mitbringen von Tieren, die Mitnahme von Gegenständen, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen darstellen oder den Benützungsbetrieb behindern, ist nicht gestattet.
(5) Alle Informationsträger sowie der Inhalt von allenfalls in die Räumlichkeiten der Bibliothek mitgebrachten Taschen, Mappen und dergleichen sind im Hinblick auf die Sicherung der Bibliotheksbestände dem zuständigen Bediensteten vorzuweisen.
(6) Das Inventar der Bibliothek und die von ihr verwalteten Werke sind mit größter Schonung zu behandeln. Für die Beschädigung oder den Verlust ist nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen Ersatz zu leisten.


Art. 4 Verletzung der Bibliotheksordnung
Personen, die trotz Abmahnung wiederholt gegen die Bibliotheksordnung oder gegen vom Bibliotheksleiter erlassene Anordnungen verstoßen, wird das Benützungsrecht eingeschränkt oder, wenn auf keine andere Art Abhilfe geschaffen werden kann, auf Dauer entzogen. Diese Beschränkungen oder der gänzliche Ausschluss von der Benützung bedürfen einer Verfügung durch den Bibliotheksleiter.

Art. 5 Verträge der Kärntner Landesbibliothek
Allfällige Verträge werden im Namen des Landesmuseums für Kärnten unter Einhaltung der dafür vorgesehenen Rechtsvorschriften abgeschlossen.

Art. 6 Inkrafttreten
(1) Diese Bibliotheksordnung tritt mit 1. Mai 2002 in Kraft.
(2) Die Bibliotheksordnung vom 22. Feber 1994 tritt mit Kundmachung dieser Bibliotheksordnung außer Kraft.