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Art. 1 Träger
Die Bibliothek ist eine Institution
des als Anstalt öffentlichen Rechts eingerichteten Landesmuseums
für Kärnten mit Sitz in Klagenfurt.
Art. 2 Aufgaben
Die Kärntner Landesbibliothek ist eine wissenschaftliche
Bibliothek, die jedermann zur Benützung offen steht. Sie
dient sowohl den Museumsabteilungen als auch der Förderung
allgemeiner Bildung und wissenschaftlicher Arbeit. Als Kärntner
Landesbibliothek sammelt und bewahrt sie das in Kärnten erschienene
und Kärnten betreffende Schrifttum und sonstige Informationsträger
(Carinthiaca) nach Maßgabe ihrer Bedeutung für das
Land vollständig (Kulturgutsicherung). Sie erstellt die Kärntner
Bibliographie.
Art. 3 Benützungsordnung
§ 1 Die Kärntner
Landesbibliothek ist allgemein
zugänglich.
§ 2 Die Benützung
der Bibliothek erfolgt unter Einhaltung der Museumsordnung des
Landesmuseums für Kärnten.
§ 3 Öffnungszeiten
(1) Die Öffnungszeiten werden
vom Leiter der Bibliothek im Einvernehmen mit dem Direktor des
Landesmuseums für Kärnten festgesetzt und durch Aushang
kundgemacht.
(2) Zur Durchführung unerlässlicher organisatorischer
Arbeiten kann die Bibliothek vorübergehend geschlossen werden;
diese Schließung wird durch Aushang bekanntgegeben.
(3) Außerhalb der Öffnungszeiten ist der Aufenthalt
in der Bibliothek grundsätzlich nur Bediensteten des Landesmuseums
für Kärnten gestattet.
§ 4 Zur Benützung sind
berechtigt:
a) Personen über 18 Jahren,
b) Personen unter 18 Jahren, die eine schriftliche Zustimmungs-
und Haftungserklärung des gesetzlichen Vertreters beibringen.
§ 5 Die Bibliotheksbediensteten
sind berechtigt, von den Benützern für die Benützungsberechtigung
einen geeigneten Nachweis, wie z. B. einen gültigen amtlichen
Lichtbildausweis zu verlangen.
§ 6 Die Kärntner
Landesbibliothek erbringt insbesondere
folgende Dienstleistungen:
a) Erbringung von bibliothekarischen Auskunfts- und Informationsdienstleistungen,
b) Bereitstellung von Beständen, Bestandsnachweisen und technischen
Hilfsmitteln,
c) Entlehnung von Büchern und anderen Informationsträgern
zur Benützung außerhalb der Kärntner Landesbibliothek,
d) Herstellung von Reproduktionen (wie Fotokopien, Fotografien,
Mikrofilmen etc.) von Büchern und anderen Informationsträgern
aus Beständen der Bibliothek.
§ 7 Bei der Bereitstellung von Informationsträgern wird
auf die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes bzw. die einschlägigen
Lizenzbestimmungen verwiesen.
§ 8 Entlehnberechtigung
a) Entlehnberechtigt sind österreichische Staatsbürger
und diesen gleichgestellte Personen mit Hauptwohnsitz in Österreich,
b) sonstige Personen nach Hinterlegung einer Kaution, wobei die
Anzahl der gleichzeitig entlehnten Informationsträger mit
3 Stück beschränkt ist.
c) Die Entlehnung ist kostenlos. Die Ausgabe etwaiger entgeltpflichtiger
Entlehnscheine wird durch Aushang bekanntgegeben.
d) Insgesamt können gleichzeitig 6 Informationsträger
entlehnt werden. Ausnahmen erteilt der Leiter der Bibliothek
§ 9 Die Entlehnfrist beträgt 30 Tage.
Eine Verlängerung der Entlehnung bei Nichtbedarf um 30 Tage
ist zulässig.
§ 10 Die Kärntner
Landesbibliothek ist berechtigt, in Einzelfällen eine kürzere
Entlehnfrist festzusetzen oder einen entlehnten Informationsträger
vor Ablauf der Entlehnfrist zurückzufordern.
§ 11 Eine Weiterentlehnung
der bereitgestellten Informationsträger an Dritte ist nicht
gestattet.
§ 12 Einschränkung
der Benützung von Informationsträgern
(1) Informationsträger, deren Veröffentlichung oder
Verbreitung auf Grund gesetzlicher Bestimmungen, behördlicher
oder gerichtlicher Verfügungen unzulässig ist, werden
nicht bereitgestellt.
(2) Die Benützung von Informationsträgern, deren Aufbewahrung
im Hinblick auf ihren Wert besondere Sicherungsmaßnahmen
oder konservatorische Vorkehrungen erfordert, ist nur in den dafür
vorgesehenen Räumen möglich.
§ 13 Einschränkung der Entlehnung
Von der Entlehnung ausgeschlossen
sind:
a) Informationsträger, die im Freihand- oder Präsenzbestand
der Bibliothek aufgestellt sind oder ständig in der Bibliothek
benötigt werden,
b) Informationsträger, die vor 1900 erschienen sind,
c) besonders schützenswerte bzw. wertvolle Informationsträger,
insbesondere Handschriften, Handzeichnungen, Graphiken, Wiegen-
und Frühdrucke, Lexika, Karten, Zeitungen und Zeitschriften,
Loseblattsammlungen, Mikroformen und dergleichen.
d) Die in a) bis c) genannten Informationsträger können
nur mit Sondergenehmigung des Leiters der Kärntner Landesbibliothek
entlehnt werden.
§ 14 Fernleihe
(1) Die Kärntner Landesbibliothek
nimmt am österreichischen und internationalen Leihverkehr
durch Bereitstellung ihrer eigenen Werke zur Entlehnung im
Wege der Fernleihe teil. Entlehnungen aus der Kärntner Landesbibliothek
sind nur unter der Voraussetzung zulässig, dass die empfangende
Stelle sich zur Beachtung der der Sicherung der entlehnten Werke
dienenden Bestimmungen der Bibliotheksordnung der Kärntner
Landesbibliothek verpflichtet und die Haftung für Beschädigung,
Verlust und verspätete Rückstellung übernimmt.
(2) Benützer, die gewünschte Informationsträger
in der hiesigen Bibliothek nicht vorfinden, werden an die Universitätsbibliothek
Klagenfurt als Leitbibliothek für das Bundesland Kärnten
verwiesen.
(3) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Österreichischen
Fernleihordnung.
§ 15 Mahnwesen
(1) Entlehnte Informationsträger
sind spätestens mit Ablauf der Entlehnfrist unaufgefordert
zurückzustellen.
(2) Für die verspätete Rückstellung entliehener
Informationsträger ist von den Entlehnern eine Mahngebühr
zu entrichten. Die Höhe der Mahngebühr wird durch Aushang
bekanntgemacht.
(3 ) Für telefonisch, per E-Mail oder per Briefpost eingemahnte
Informationsträger werden zusätzliche Gebühren
verrechnet:
Bei der 1. Mahnung das einfache Briefporto,
bei der 2. Mahnung das doppelte Briefporto,
bei der 3. (eingeschriebenen) Mahnung die Spesen des Einschreibebriefes
und die Spesen der 1. und 2. Mahnung.
Die 4. Mahnung erfolgt durch die Exekutionsstelle, wobei
der Entlehner für die Verfahrenskosten aufzukommen hat.
§ 16 Herstellung von Kopien
(1) Die Herstellung von Kopien
darf nur im Einklang mit den urheberrechtlichen Bestimmungen erfolgen.
(2) Die Erstellung von Kopien ist entgeltpflichtig.
(3) Die jeweils gültigen Kostenersätze werden durch
Aushang kundgemacht.
§ 17 Gebührenordnung
(1) Von jedweder Gebühr befreit
sind:
a) die Bediensteten des Landesmuseums für Kärnten,
b) die im aktiven Dienststand befindlichen Bediensteten des Landes
Kärnten,
c) die Bediensteten der ausgegliederten Anstalten und Rechtsträger
des Landes Kärnten,
d) die Mitglieder der Kärntner Landesregierung,
e) die Abgeordneten zum Kärntner Landtag.
(2) Die Höhe der Gebühren, Kautionen und Kostenersätze
wird vom Leiter der Bibliothek im Einvernehmen mit dem Direktor
des Landesmuseums für Kärnten festgelegt.
§ 18 Leihgaben für
Ausstellungszwecke
(1) Die Verleihung von Beständen
für Ausstellungen hat nur in berücksichtigungswürdigen
Fällen zu erfolgen und setzt ein schriftliches Ansuchen sowie
einen Leihvertrag voraus.
(2) Die Verleihung von besonders wertvollen Objekten an landesfremde
Institutionen bedarf der Genehmigung des Direktors des Landesmuseums
für Kärnten nach Anhörung des Bibliotheksleiters.
(3) Die durch die Verleihung ausgelösten Kosten, wie Verpackung,
Hin- und Rücktransport sowie Versicherung hat der Leihnehmer
zu tragen.
(4) Ist der Leihnehmer eine Gebietskörperschaft, wird anstelle
eines Versicherungsvertrages eine gleichlautende Haftungserklärung
der Gebietskörperschaft akzeptiert, wenn die entlehnende
Gebietskörperschaft dies wünscht.
(5) Die Versicherungswerte werden vom Leihgeber im Leihvertrag
festgelegt.
(6) In sachlich begründeten Fällen kann der Direktor
des Landesmuseums für Kärnten oder der Bibliotheksleiter
verlangen, dass ein Bediensteter des Landesmuseums auf Kosten
des Leihnehmers den Hin- und Rücktransport des Objektes begleitet,
die Beschaffenheit der Ausstellungsräume und Gestaltungshilfen
überprüft und gegebenenfalls den Auf- und Abbau der
Leihgaben überwacht. Der Bibliotheksleiter kann auch eine
bestimmte Art des Transportes und/oder einen bestimmten Transportweg
zur Bedingung des Leihvertrages machen.
(7) In dem im Einzelfall abzuschließenden Vertrag sind alle
erforderlichen Maßnahmen zur Sicherung und Erhaltung der
Leihgaben anzuführen.
§ 19 Veranstaltungen an
der Kärntner
Landesbibliothek
Die Kärntner Landesbibliothek ist berechtigt, in ihren Räumlichkeiten
Veranstaltungen durchzuführen, die den Zwecken der Wissenschaft,
der Volksbildung und der Kultur dienen.
§ 20 Ordnung und Sicherheit
(1) Vor Betreten der Bibliothek sind insbesondere Mäntel
und dergleichen sowie Taschen in der Garderobe zu deponieren.
Die Verwendung von Rollschuhen und sonstigen Sportgeräten
ist in der Bibliothek nicht erlaubt.
(2) Das Betreten der Benützungsbereiche erfolgt unter Beachtung
der Garderobenordnung, welche durch Anschlag bekanntgemacht wird.
(3) Im Lesesaal und anderen Benützungsräumen der Bibliothek
ist das Rauchen, Essen und Trinken sowie der Gebrauch von Mobiltelefonen,
Pagern und dergleichen verboten.
(4) Das Mitbringen von Tieren, die Mitnahme von Gegenständen,
die eine Gefährdung von Personen oder Sachen darstellen oder
den Benützungsbetrieb behindern, ist nicht gestattet.
(5) Alle Informationsträger sowie der Inhalt von allenfalls
in die Räumlichkeiten der Bibliothek mitgebrachten Taschen,
Mappen und dergleichen sind im Hinblick auf die Sicherung der
Bibliotheksbestände dem zuständigen Bediensteten vorzuweisen.
(6) Das Inventar der Bibliothek und die von ihr verwalteten Werke
sind mit größter Schonung zu behandeln. Für die
Beschädigung oder den Verlust ist nach den geltenden gesetzlichen
Bestimmungen Ersatz zu leisten.
Art. 4 Verletzung der Bibliotheksordnung
Personen, die trotz Abmahnung
wiederholt gegen die Bibliotheksordnung oder gegen vom Bibliotheksleiter
erlassene Anordnungen verstoßen, wird das Benützungsrecht
eingeschränkt oder, wenn auf keine andere Art Abhilfe geschaffen
werden kann, auf Dauer entzogen. Diese Beschränkungen oder
der gänzliche Ausschluss von der Benützung bedürfen
einer Verfügung durch den Bibliotheksleiter.
Art. 5 Verträge der Kärntner
Landesbibliothek
Allfällige Verträge
werden im Namen des Landesmuseums für Kärnten unter
Einhaltung der dafür vorgesehenen Rechtsvorschriften abgeschlossen.
Art. 6 Inkrafttreten
(1) Diese Bibliotheksordnung tritt
mit 1. Mai 2002 in Kraft.
(2) Die Bibliotheksordnung vom
22. Feber 1994 tritt mit Kundmachung dieser Bibliotheksordnung
außer Kraft.
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